Vergünstigungen für energieeffiziente Unternehmen

Mit der aktuellen Gesetzgebung koppelt der Gesetzgeber gleich mehrere finanzielle Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes an den Nachweis eines sorgsamen und effizienten Umganges mit der eingesetzten Energie. Hierbei ist zwischen steuerlichen Anreizen und Vergünstigungen bei den Umlagen zu unterscheiden.

Energiesteuern

Seit 2024 ist die Stromsteuer auf den EU-weiten Mindestsatz von 0,05 ct/kWh für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes abgesenkt worden. 

Voraussetzung dafür ist aber ein Antrag nach § 9b des Stromsteuergesetzes, den die meisten Unternehmen bereits in der Vergangenheit gestellt haben, mit dem aber nun eine deutlich höhere Entlastung verknüpft ist. 

Der Spitzenausgleich ist damit obsolet. Für die Steuerentlastung von Brennstoffen gilt das ebenfalls, da die dafür notwendige „Freistellungsanzeige“ der EU nicht mehr gilt. 

Umlagen auf Strom

Bei den Umlagen auf Strom zeigt sich ein deutlich konkreteres Bild. Die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) ist durch das Wirtschaftsministerium im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) seit Anfang 2023 neu geregelt worden. Antragsberechtigt sind jedoch nur Unternehmen, deren Branchen in der sogenannten KUEBLL-Liste der EU aufgeführt sind.

Nach dem EnFG ist die Entlastung bei der KWKG- und Offshore-Netzumlage unter anderem an ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gekoppelt. Zusätzlich ist die Energieeffizienz des Unternehmens nachzuweisen. Dazu ist in einer Übergangsregelung bis 2026 eine ex-ante Eigenerklärung abzugeben, die eine Eigenverpflichtung enthält, einen bestimmten Anteil der erhaltenen Begrenzungsbeträge in Energieeffizienzmaßnahmen zu reinvestieren.

Ab 2026 besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Dann muss im Rahmen der regulären Regelung entweder ein Grünstromtarif mit einem Anteil von mindestens 30 % ungefördertem Strom aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen oder die Entlastung in Effizienzmaßnahmen, soweit wirtschaftlich durchführbare vorhanden sind, investiert werden. In allen Fällen ist eine Eigenerklärung abzugeben, die durch eine Zertifizierungsstelle zu prüfen ist.

Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer Maßnahme ist dabei die DIN EN 17463 (ValERI) anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Kapitalwertmethode, mit der Nutzen und Aufwand über die gesamte Nutzungsdauer der Maßnahme zu bewerten sind. Nach dem EnFG ist eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar definiert, wenn nach 60 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird. Dieser Grenzwert wird ab 2026 sogar auf 90 % der Nutzungsdauer ansteigen.

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (europa.eu) >


Umlagen auf Brennstoffe

Die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) setzt für Unternehmen mit mehr als 10 GWh Gesamtjahresenergieverbrauch ebenfalls ein Energiemanagement nach ISO 50001 (oder EMAS) zur teilweisen Entlastung der CO2-Abgaben voraus.

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 müssen darüber hinaus Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz getätigt werden. Hierzu sind die im EnMS identifizierten Maßnahmen mittels ValERI über die gesamte Nutzungsdauer zu bewerten. Als wirtschaftlich durchführbar gilt danach eine Maßnahme, wenn in den Abrechnungsjahren 2023 bis 2025 nach 60 % der Nutzungszeit (max. 9 Jahre) ein positiver Kapitalwert ermittelt wird. Ab dem Abrechnungsjahr 2026 sind 90 % der vorgesehenen Nutzungszeit anzusetzen.

Insgesamt sollen 50 % des Entlastungsbetrages für die Jahre 2023 und 2024 in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert werden, seit 2025 sind es min. 80 %. Alternativ kann in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.

Unsere Unterstützung für Sie

Wir bieten Ihnen in allen diesen Bereichen kompetente Unterstützung zur Prüfung Ihrer Möglichkeiten und Pflichten betreffend Ihres Energieeinsatzes. Unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit dem betrieblichen Energiemanagement in Industrie und Gewerbe bedeutet für Sie einen deutlichen Mehrwert, indem die vorhandenen Ansätze in Ihrem Unternehmen verordnungskonform aufgegriffen und in einem effektiven und nachhaltigen Energiemanagement ausgestaltet werden.

Wir stehen in enger Absprache mit mehreren Konformitätsbewertungsstellen und koordinieren gerne auch die jeweils erforderlichen Testierungen für Sie. Seit 2022 haben wir zudem eine Vielzahl von Unternehmen bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen und der Antragsstellung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle begleitet. Gerne können wir auch Sie bei Ihrer Antragsstellung unterstützen. Bitte sprechen Sie uns hierfür frühzeitig an, da die Einrichtung der technischen Voraussetzungen zur Antragsstellung seitens der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zu drei Monate in Anspruch nehmen kann.

Lesen Sie im Weiteren nähere Erläuterungen zu den angesprochenen Vergünstigungen:

Besondere Ausgleichsregelung BesAR

Auf Antrag kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes anwenden. Diese Entlastung wird für das nachfolgende Kalenderjahr gewährt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und ein vollständiger Antrag bis zum 30. Juni eingereicht wird.

Voraussetzungen für die Entlastung:

  • Jahresstromverbrauch > 1 GWh
  • Nachweis eines zertifizierten Energie- bzw. Umwelt-Managementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS ab einem Stromverbrauch > 5 GWh
  • Nachweis eines Energiemanagementsystems nach ISO 50005, Stufe 3 oder Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk bei einem Stromverbrauch < 5 GWh
  • Nachweis der Energieeffizienz nach § 30 Nr. 3 Buchstabe a des EnFG
  • Der bisher erforderliche Nachweis, dass die Stromkosten einen bestimmten Anteil der Bruttowertschöpfung verursachen, entfällt ersatzlos.


Zusätzlich zu erbringende Gegenleistungen ergeben sich aus der Forderung nach der Energieeffizienz.

Ein Unternehmen gilt als energieeffizient, wenn es eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  • Alle im EnMS identifizierten wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen (gemäß ValERI) sind umgesetzt.
  • Es konnten keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert werden.
  • 100 % des erhaltenen Begrenzungsbetrages wurden in Energieeffizienzmaßnahmen reinvestiert.
  • Min. 30 % des Stromverbrauchs werden durch ungeförderten Strom aus Erneuerbaren Energien gedeckt.
  • 50 % des erhaltenen Begrenzungsbetrages wurden für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses reinvestiert.


Für die jeweils gewählte Variante ist eine Eigenerklärung abzugeben. Diese Eigenerklärung muss zudem durch eine Zertifizierungsgesellschaft bestätigt werden.

Im Jahr 2025 ist letztmalig eine Beantragung nach der Übergangsregelung folgenden Ablaufs möglich:

  • Antragstellung beim BAFA (online) bis zum 30.06.2025 u. a. inkl. einer Prognose der im Jahr 2026 verbrauchten Strommenge und der Verpflichtungserklärung „Wir werden 100 % reinvestieren“ (ex-ante-Erklärung)
  • Bei bewilligtem Antrag bis Ende 2025: Bezug von Strom im Jahr 2026 mit reduzierter Umlage
  • Reinvestition von 100 % des Begrenzungsbetrages aus 2025 in den Jahren 2026 bis 2029  
  • Eigenerklärung über Reinvestition und deren Prüfung durch einen Zertifizierer bis spätestens Ende 2029
  • Antrag im Jahr 2030 nur möglich, wenn im Rahmen der Antragsstellung die durch den Zertifizierer bestätigte Eigenerklärung in das ELAN-K2-Portal hochgeladen wird

 

Ab dem Jahr 2026 gilt nur noch das reguläre Verfahren:

  • Bis Ende des Jahres 2025 Investition in Effizienzmaßnahmen in Höhe von 100 % des Begrenzungsbetrages aus 2024
  • Bestätigung der Investition durch einen Zertifizierer bis Ende 2025
  • Antragstellung beim BAFA bis 30.06.2026, wobei bestätigte Eigenerklärung in das Antragsportal hochgeladen wird
  • Bei bewilligtem Antrag bis Ende 2026: Bezug von Strom im Jahr 2027 mit reduzierter Umlage


BAFA - Besondere Ausgleichsregelung >


Entlastung der CO2-Steuer durch die Carbon-Leakage-Verordnung

Unternehmen, die (teilweise) in Wirtschaftszweigen tätig sind, die besonders stark von der CO2-Bepreisung betroffenen sind und bei denen die Gefahr der Verlagerung in Länder außerhalb der Europäischen Union besteht, können eine Entlastung der CO2-Abgabe bei der Deutschen Emissionshandelsstelle bis zum 30. Juni für das Vorjahr beantragen.

Die mögliche Entlastungshöhe ist dabei vom jeweiligen Wirtschaftszweig abhängig und beträgt zwischen 65 und 95 % der maßgeblichen Emissionsmenge. Mit der Zunahme der CO2-Bepreisung in den nächsten Jahren wird eine entsprechende Entlastung zunehmend attraktiver.

Um eine Entlastung nach der BECV in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor nach der Anlage der BECV
  • Die eigene Emissionsintensität muss min. 10 % des sektorenabhängigen Schwellenwertes für die Emissionsintensität betragen.
  • Nachweis eines zertifizierten Energie- / Umwelt-Managementsystems nach DIN EN ISO 50001 / EMAS ab einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe > 10 GWh
  • Nachweis eines Energiemanagementsystems nach ISO 50005, Stufe 3 oder Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk bei einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe < 10 GWh
  • Reinvestition von 50 % (ab 2025 von 80 %) der erhaltenen Entlastung in wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen. Die Bewertung hat hierbei ebenfalls nach ValERI zu erfolgen.
  • Als wirtschaftlich durchführbar gilt eine Maßnahme, wenn nach 60 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird (ab 2026 nach 90 %).


BECV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) >

DEHSt - Carbon Leakage >

 

 
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